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   BVerwG, 16.01.1968 - I C 58.65   

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https://dejure.org/1968,2403
BVerwG, 16.01.1968 - I C 58.65 (https://dejure.org/1968,2403)
BVerwG, Entscheidung vom 16.01.1968 - I C 58.65 (https://dejure.org/1968,2403)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Januar 1968 - I C 58.65 (https://dejure.org/1968,2403)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Tätigsein als Fensterputzer ohne Eintragung in der Handwerksrolle - Reinigung "besonders hoher" Fenster - Aufteilung eines auf dem Arbeitsgebiet eines einzigen handwerksfähigen Gewerbes tätigen Betriebs in einen nichthandwerklichen Hauptbetrieb und einen handwerklichen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1968, 956
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 24.10.1967 - I C 57.65

    Ausübung eines Handwerks durch das gewerbsmäßige Fensterputzen nur mit Wasser und

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1968 - I C 58.65
    Im Urteil vom 24. Oktober 1967 - BVerwG I C 57.65 - hat der Senat dargelegt, daß und warum das Gewerbe der Fensterputzer bei Beschränkung auf einfache Arbeiten den Handwerksbegriff nicht erfüllt und daß dies auch bei Verwendung allgemein bekannter Reinigungsmittel und bei Benutzung langer Leitern - in jenem Fall bis zu 12 m - gilt.
  • BVerwG, 29.09.1992 - 1 C 36.89

    Hinreichende Bestimmtheit einer gegen einen Handwerker gerichteten

    Zum Umgang des Klägers mit Fensterbänken aus Natursteinplatten ist schließlich folgendes anzumerken: Geht man insoweit mit dem Berufungsgericht von einer minderhandwerklichen Tätigkeit aus, so darf diese - selbst wenn man entsprechend der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts den Umgang mit größerformatigen Natursteinplatten ausschließlich dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk zuordnete und von der Unbestimmtheit der Regelung im vorliegenden Fall absähe - nicht von der Untersagungsverfügung umfaßt werden (vgl. Urteil vom 16. Januar 1968 - BVerwG 1 C 58.65 - GewArch 1968, 161).
  • BVerwG, 12.04.1972 - VIII B 11.72

    Wegfall deutscher Volkszugehörigkeit eines ungarischen Berufsoffiziers -

    Er meint deshalb zu Unrecht, das Oberverwaltungsgericht habe seine persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt, wie es im Urteil vom 19. April 1966 - BVerwG I C 58.65 - gefordert wird.
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